Beurkundung bedeutet die Verkörperung einer im Rechtsverkehr zum Beweis bestimmten und geeigneten menschlichen Gedankenerklärung.
Bei einer Beurkundung durch einen Notar (§ 128 BGB) nimmt dieser die Erklärungen der Erschienenen in die vom ihm errichtete Urkunde auf. Er bestätigt mit seiner Unterschrift, dass die vor ihm erschienenen Personen die Erklärungen wirklich abgegeben haben. Dem entsprechend erbringt die notariellen Urkunde vollen Beweis für diese Tatsache.
Im Gegensatz dazu ist bei einer bloßen Beglaubigung der Unterschrift durch einen Notar (§ 129 BGB) dieser nur dafür verantwortlich, dass die bezeichnete Person tatsächlich die Unterschrift geleistet hat. Er beurkundet also nur, dass eine bestimmte Person eine bestimmte Unterschrift geleistet hat. Nur soweit reicht auch die Beweiskraft der Beglaubigung der Unterschrift, sie erstreckt sich insbesondere nicht auf den Text, der unterschrieben worden ist.
Kaufvertrag
Der Kaufvertrag ist nach deutschem Schuldrecht ein Vertrag, durch die eine Vertragspartei (Verkäufer) zur Übereignung und Übergabe der Kaufsache und die andere Vertragspartei (Käufer) zur Bezahlung des Kaufpreises und zur Abnahme der Kaufsache verpflichtet. Diese Pflichten ergeben sich aus § 433 BGB. Kaufgegenstand können bewegliche und unbewegliche Sachen und Rechte sein. Auch ist es möglich, Kaufverträge über Sach- und Rechtsgesamtheiten (z.B. ganze Unternehmen) zu schließen.
Ist die Kaufsache mangelhaft, hat sie also nicht die von den Vertragsparteien vereinbarten Eigenschaften oder weicht im Falle fehlender Vereinbarung hierüber die tatsächliche Beschaffenheit von der üblichen Beschaffenheit ab, so hat der Käufer dem Verkäufer Gelegenheit zu geben, den Mangel der Kaufsache durch Reparatur oder Ersatzlieferung zu beheben. Scheitert dieser Versuch der Nacherfüllung so kann der Käufer entweder vom Vertrag zurücktreten oder Minderung des Kaufpreises verlangen.
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